Informationsmaterial der Interessenvertretung NVA-Radar  10/03

 

Kommentar zum Bericht der Radarkommission

 

1.         Es wird zweifelsfrei erstmals bestätigt, dass beim Betrieb, der Wartung und der Reparatur von Radargeräten Expositionen des Betriebspersonals durch Radarstrahlung abgestuft auftreten können. Die Abstufungen erfolgt in drei Phasen, die sich wie folgt beschrieben, unterscheiden:

Phase 1         keine Messwerte von Ortsdosisleistungen (ODL) und keine

Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden

-> in dieser Phase erhebliche Strahlenexposition möglich

            Phase 2         ist Übergangsphase, hier begann Messwerterfassung und

technisch-organisatorischer Strahlenschutz

-> in dieser Phase noch erhebliche Strahlenexposition mögl.

            Phase 3         adäquater Strahlenschutz , technische-organiatorische Maßnah-

men zur Reduzierung der Strahlenexposition vorhanden

-> in dieser Phase keine erhöhte Strahlenexposition mögli.

            (S.III, Abschnitt 3.1, S.VIII, Abschnitt 4.2, S.130, Abschnitt 9.1.1)

 

            Kommentar:

            Damit wird ebenso zweifelsfrei durch die Radarkommission festgestellt, dass das Betriebspersonal von Radaranlagen, in Dienstausübung, in erheblich höherem Maße Röntgenstörstrahlung, ionisierender Strahlung und HF-Strahlung (Radarstrahlung) ausgesetzt war, als die übrige Bevölkerung. Damit sind grundsätzlich die Voraussetzungen von §9 Abs.1 Sozialgesetzbuch VII(SGB VII) erfüllt. Es ist daher nicht mehr notwendig, wie weiter unten vorge-nommen, auf ggw. fehlende und ggf. kommende neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu verweisen (§39 Abs.2 SGB VII).

Ferner steht damit zweifelsfrei fest, dass die dienstlich an Radaranlagen Beschäftigten, somit unmittelbar in Dienstausübung, ohne ihr Wissen, im erheblich erhöhten Maße der Gefahr einer Erkrankung ausgesetzt waren  (§9 Abs.3 SGB VII).

 

2.         Da keine Messungen der Ortsdosisleistung und keine personenbezogenen Dosiswerte bei der NVA vorhanden sind und nachträglich auch nicht zuverlässig rekonstruiert werden können, erstreckt sich der Bewertungs-zeitraum für die Exposition des Betriebspersonals durch Radarstrahlung für die NVA bis zu deren Ende 1990,  folgerichtig ausschließlich auf die Phase 1 (s.S.III, Abschnitt 3).

 

3.         Die drei Bedingungen zur Anerkennung einer Schädigung durch Radar-Strahlung sind notwendige und hinreichende Voraussetzungen:

 

3.1     Als qualifizierende Krankheiten werden auf Grund der Exposition gegenüber Röntgenstörstrahlung grundsätzlich alle malignen Tumore mit Ausnahme der Chronisch Lymphatischen Leukämie (CLL) anerkannt.

Die Katerakte auf Grund der Exposition gegenüber HF-Strahlung und/oder ionisierender Strahlung.

Bei Inkorporation radiumhaltiger Leuchtfarbe ist primär Knochenkrebs (Sarkome von Knochen und umgebenden Bindegewebe) als spezifisch qualifizierende Erkrankung anzusehen.

 

3.2      Voraussetzung sind ärztlich bestätigte Diagnosen mit pathologisch- histologischem Befund.

 

3.3      Das Auftreten eines soliden Tumors muss mindestens 5 Jahre nach Beginn der Strahlenexposition liegen, bei Leukämie und Knochensarkomen müssen wenigstens 2 Jahre zwischen Strahlenexposition und deren Auftreten vergangen sein.

           

Entscheidend ist hierbei Pkt.3.1 in dem grundsätzlich alle malignen Tumore (außer CLL), als durch Röntgenstörstrahlung induziert, anerkannt werden  (S.VIII, Abschnitt 4.1).

Die Kommission begründet diese Ansicht mit „…den dargelegten Unsicherheiten und in Übereinstimmung mit [UNSCEAR 2000] und der US-amerikanischen Vorgehensweise... „(S.128, Abschnitt 8.3).

 

Äußerst bemerkenswert ist zudem die Feststellung:

Gleichzeitig weist die Kommission die bisherige Anerkennungspraxis des pauschalen Ausschlusses bestimmter Erkrankungen als „… ohne eindeutige wissenschaftliche Grundlage…“ zurück (S.139, Abschnitt 9.4.1).

 

Kommentar:

Aber genau das geschieht mit den unter Pkt.3 aufgeführten drei Bedingungen zur Anerkennung einer Schädigung durch Radarstrahlung. Durch eben diese Bedingungen werden alle anderen schweren Erkrankungen der Betroffenen als „nichtqualifizierend“, oder als „nicht strahlungsinduziert“ ausgeschlossen (Bericht der Radarkommission S.109 bis 110).

Die mittlerweile wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse zur Wirkung ionisierender Strahlung im Niedrigdosisbereich bleiben hier zum ausdrücklichen Nachteil aller  NVA-Betroffenen völlig unberücksichtig.

 

Unter Pkt.8 Gesamtbewertung der Vorgehensweise des BMVg und Vergleich mit anderen Verfahren (Bericht der Radarkommission S.111) führt die Radarkommission aus:

Eine Besonderheit des Sozialen Entschädigungsrechtes ist die so genannte „Kannversorgung“: Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung  erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden.

Aber gerade auf diese „…fehlenden wissenschaftlichen Grundlagen…“ beruft sich die Radarkommission an vielen Stellen ihres Berichtes, wenn es um die Ablehnung der Anerkennungskriterien von Versorgungsanträgen geht   

(Bericht der Radarkommission S.109, Abs.8).

 

Und so werden bei den Versorgungsverfahren der NVA, nach dieser von der Radarkommission ausdrücklich zurückgewiesenen Anerkennungspraxis, voraussichtlich 136 NVA-Antragsteller eine Ablehnung erhalten, weil sie an keinem malignen Tumor, also an anderen schweren Krankheiten, anstatt an Krebs erkrankt sind.

 

An qualifizierenden Krebserkrankungen, wie Hodentumor, Malignes Melanom und Hodgkin-Lymphom, leidende NVA-Betroffene werden, abweichend von den Empfehlungen des Berichtes der Radarkommission, eben nicht mit einer Anerkennung ihrer strahlungsinduzierten Erkrankung rechnen können.

Diesmal aber, weil nunmehr dem Gesundheitsministerium, das in dieser Sache auch mitmischen darf, die „…wissenschaftlichen Grundlagen…“ für deren Anerkennungen fehlen.

 

4.         In der Phase 1,  sind also „…erhebliche Strahlenexpositionen möglich…“.

Die Definition der Phase 1  wird ergänzt durch die Feststellung: „Ohne das es nachträglich möglich ist, die Höhe der tatsächlichen Belastungssituation der das Betriebspersonal an diesen Radaranlagen ausgesetzt war,  wissenschaftlich zuverlässig rekonstruieren zu können“.

           

            Dieser Bewertungsmaßstab, für Expositionen durch Radarstrahlung unter diesen Bedingungen, den Bedingungen eben der Phase 1, gilt somit gleichermaßen für alle so kategorisierten und bewerteten Expositions-Situationen im Betrieb von Radaranlagen und ist auch so darauf anzuwenden.

           

            Auf welcher Grundlage die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, innerhalb der Phase 1 unterschiedliche Bewertungen vornehmen zu müssen, ist mehr als fragwürdig.

Bei der Anwendung der Bewertungskriterien nach Phase 1, für Expositionen durch ionisierende Strahlung, müssen alle, diesen Expositionsbedingungen ausgesetzten Personen grundsätzlich anerkannt werden, wenn die Antragsteller diese drei Bedingungen zur Anerkennung erfüllen (S.VIII, Abschnitt 4.1).

Genau so, wie es durch die Radarkommission ausschließlich für das Bedienpersonal der Bundeswehr-Radargeräte SGR-103 vorgeschlagen und nach dem Vorliegen des Kommentars des Bundesministeriums der Verteidigung zum Bericht der Radarkommission und zu dessen Durchführung, auch tatsächlich sofort umgesetzt wurde (s.S.VIII, Abschnitt 4.2).

 

            Dabei ist aber richtig stellend zu bemerken, dass für die Expositionssituation bei den BW-Radargeräten des Typs SGR-103 Messwerte ermittelt wurde (S.130, Abschnitt 9.1.1).

Somit fällt die Expositionsbewertung dieser Personengruppe per Definition in die Phase 2 (S.130, Abschnitt 9.1.1) und nicht wie im Bericht der Radarkommission fälschlicher Weise ausgewiesen wurde, in die Phase 1  (S.VIII, Abschnitt 4.2 u.a.).

           

Zur Erinnerung:

            In Phase 2 sind noch erhebliche Expositionen möglich, beginnen aber schon technisch-organisatorische Strahlenschutzmaßnahmen zu ihrer Reduzierung zu greifen, während die Phase 1 ohne jeglichen Strahlenschutz ist.

            Das soll heißen, dass die Phase 1, im Bezug auf die Strahlenschutzbewertung der Phase 2, die wesentlich brisantere Phase ist, weil sie das Betriebspersonal der Radaranlagen höhergradig schädigt.

 

            Anders formuliert, die Bewertungskriterien der Phase 1 müssen in gleichem Maßstab für die Expositionssituationen bei allen Radaranlagen, sowohl in der Bundeswehr, als auch in der NVA, zur Anwendung kommen.

 

Besteht aber die Radarkommission darauf, dass alle anderen Personen, die an Radaranlagen gearbeitet haben, den Anforderungen eines zusätzlichen Kriterienkataloges genügen müssen, dann widerspricht diese Forderung nicht nur dem von ihr eigens aufgestellten  Kategorisierungsprinzip der Phasen 1 bis 3 (S.VIII, Abschnitt 4.2).

 

Kommentar:

Die Radarkommission setzt eben genau das zum Nachteil der NVA-Betroffenen fort, was sie in ihrer Präambel zum Radarbericht vorgab verändern zu wollen und angeblich zu den Hauptgrundsätzen der Arbeit der Radarkommission gehörte:

 „… das die Kommission keinen fachlichen Grund erkennen kann, der eine unterschiedliche Bewertung der Anerkennungsverfahren plausibel machen könnte…“(s.S.139, Abschnitt 9.4.2).

 

5,         Für die weiteren Empfehlungen der Radarkommission (s.S.135, Abschnitt 9.3) gilt das bisher gesagte, in gleicher Weise.

           

            Die unter Abschnitt 9.3.1 aufgeführten drei Anerkennungsbedingungen, sind notwendig und hinreichende Bedingungen für die Anerkennungsverfahren zu einer strahleninduzierten Erkrankung.           

            Der im gleichen Abschnitt 9.3.1 aufgeführte „ zusätzliche Kriterienkatalog“ stellt vielmehr eine Reihe von Ausschlussbedingungen für Anerkennungs-Verfahren zu  Schäden durch Radarstrahlung und zum Nachteil der NVA-Betroffenen auf:

 

a.)               Die Ermittlung der Tätigkeitsmerkmale, Gefechtsrollen u.ä., z.Bsp. durch Anhörung der Betroffenen, ist sicher möglich, zur Rekonstruktion der damaligen Expositionsbedingungen, aber ungeeignet, weil „…eine Vielzahl von Einflussfaktoren nicht mehr rekonstruierbar sind“

(S.III, Abschnitt 3.1).

 

b.)               Der Ausschluss bestimmter Tumorlokalisationen auf Grund energieab- hängiger Eindringtiefen der Röntgenstörstrahlung ist mit notwendiger Zuverlässigkeit, ausschließlich durch eine nachträgliche individuelle Expositionsrekonstruktion zu erreichen und in der geforderten pauschalen Art und Weise, rechtlich ohnehin nicht zu akzeptieren.

Eine nachträgliche individuelle Expositionsrekonstruktion wird aber im Abschlußbericht der Radarkommission zudem ausdrücklich ausgeschlossen   (s.S.IX, Abschnitt 4.3 und S.139, Abschnitt 9.4.2).

 

c.)               Der „zeitnahe“ Beweis  von Teilkörperexpositionen, „…die das erkrankte Organ des Antragstellers nicht betraf…“, kann kein wirkliches Anerkennungskriterium sein. Eine mögliche Anerkennung kann auch nicht durch die geforderte Zeitnähe erreicht werden. Vielmehr ist auch hier, für die zuverlässige Ermittlung möglicher Teilkörperexpositionen, die nachträgliche individuelle Expositions-Rekonstruktion, mit der dafür notwendigen Zuverlässigkeit, zwingend erforderlich. Das aber schließt der Abschlußbericht der Radar-Kommission ausdrücklich aus

(s.S.IX, Abschnitt 4.3 und S.139, Abschnitt 9.4.2).

 

d.)       Ersatzdosisleistungsbestimmung wie von der Kommission für Phase 2 empfohlen, entfällt für NVA-Anerkennungsverfahren nach Phase 1.  Somit stellt auch dieser Punkt kein wirkliches Anerkennungskriterium für einen Strahlenschaden durch Radarstrahlung dar.

(s.S.III, Abschnitt 3.1).

           

e.)       Das „konstruktionsbedingt“ eine Tätigkeit am offenen Gerät bei eingeschalteter Hochspannung in der Nähe des unabgeschirmten Störstrahlers nicht möglich gewesen sein sollte, ist zudem eine grobe Unterschätzung der dienstlichen Kreativität des NVA-Radarpersonals.

Bei der Herstellung und Gewährleistung einer jederzeitig hohen Gefechtsbereitschaft in der NVA, und das war ein wirkliches und entscheidendes Bewertungskriterium des Leistungsvermögens jedes NVA-Soldaten,  wurden hohe Anforderungen an technisches Können, Improvisationsvermögen und Flexibilität gestellt. Da gab es keinen Ort in seiner Anlage, den ein Stationsleiter Funkmess, oder ein FM-Operator zur Dienstausübung nicht erreicht hätte. Und wen dabei Gehäusematerialien im Wege waren, so wurden diese im Betriebsdienst, d.h. unter voller Hochspannung (die Anlage war in Betrieb!) entfernt und der damit verbundene Sicherheitskontakt überbrückt.

 

Das „…Arbeiten am offenen Gerät extrem selten vorkamen…“, diese subjektive und pauschale Feststellung  ist zurückzuweisen und muss  der Einzelfallprüfung, z.Bsp. durch Anhörung, vorbehalten bleiben.

Auch kollidieren die Festellungen der Radarkommission, nach dem sie „… NVA-Geräte kenne, bei denen die relevanten Störstrahler durch Gehäusematerialien gut abgeschirmt waren und Arbeiten am offenen Gerät extrem selten vorkamen…“ (S.137, Abschnitt 9.1.1(e)), mit ihren eigenen Feststellungen im gleichen Bericht. Hier führt die Kommission aus, dass “…die NVA-Geräte generell der Phase 1 zuzuordnen seien, da der Kommission weder Hinweise auf systematische Untersuchungen der von ihnen ausgehenden Röntgenstörstrahlung noch auf die Durchführung entsprechender Strahlenschutzmaßnahmen vorlägen…“ S.130, Abschnitt 9.1.1). 

Dieses „Anerkennungskriterium“ ist also kein wirkliches Kriterium für die Anerkennung einer strahlungsbedingten Erkrankung.

 

Kommentar:

Die hier, unter Abschnitt 9.3.1, für erfolgreiche Anerkennungsverfahren geforderte „neue Verfahrensweise“, entspricht, nur in einer anderen Verpackung präsentiert und mit keinen wissenschaftlichen Argumenten unterlegt, der bereits derzeitig praktizierten Vorgehensweise bei Anerkennungsverfahren von Strahlenschäden.

Nach der es zu „…pauschalen Ausschlüssen bestimmter Erkrankungen (Bsp. Hoden-Tumoren), ohne eindeutige wissenschaftliche Grundlage, kommt..“ (s.Abschnitt 9.4.1 ( c ), S.139).

 

 

Zusammenfassung

In Bezug auf die geforderte Entschädigung von tausenden in Dienstausübung verstrahlter Radarsoldaten beider Armeen, ist dieser von der Radarkommission vorgelegte Abschlußbericht zweifellos ein erster Fortschritt.

Erstmals wird die eingetretene Schadensituation durch erfolgte Verstrahlung in beiden deutschen Armeen anerkannt.

Nun müssen nur noch die geschädigten Menschen und die hinterbliebenen Angehörigen Versorgung und Entschädigung finden. 

 

Die Ziele der Arbeit der Radarkommission wurden in diesem Sinne nicht  erreicht.

 

Weder hat die Arbeit der Kommission zu einer Gleichbehandlung aller Radargeschä-digten geführt, im Gegenteil. Seit Vorlage des Kommentars des BMVg zur Umsetzung des Berichts der Radarkommission wissen wir jetzt „… das es das bestehende Recht ist, das die Antragsteller in unterschiedliche Status-Gruppen einordnet und es nur darauf ankommt, dass sich daraus für die Betroffenen keine Ungleichbehandlung ergibt…!“. Das hat und wird zum Ausschluss großer Betroffenen-Gruppen aus den laufenden Versorgungsverfahren führen.

 

Auch hat keinesfalls mehr Wissenschaftlichkeit in die Arbeitsergebnisse der Radar-Kommission Einzug gehalten. Vielmehr enthält der Bericht der Radarkommission vom 02.Juli 2003 Elemente, die auf nichtwissenschaftlicher Basis vorrangig dazu angelegt sind, Begründungen für abzulehnende Anträge zu liefern und damit einer Vielzahl von NVA-Betroffenen ihre berechtigten Ansprüche auf Versorgung zu verwehren.

(wie oben nachgewiesen und s.dazu auch Pressemitteilung  des Deutschen Bundes-tages vom 25.09.03 – Die Empfehlungen der Radarkommission werden „im Prinzip eins zu eins“ umgesetzt!).

 

Immerhin hat sich das BMVg in seiner Stellungnahme zur Umsetzung des Berichtes der Radarkommission zu der Festellung durchgerungen, dass „…sollten sich in der weiteren Auslegung der Empfehlungen der Radarkommission zusätzliche Handlungsspielräume ergeben, das Bundesministerium der Verteidigung auch hierbei bestrebt sein wird, alle rechtlich vertretbaren Möglichkeiten zum Wohle der Betroffenen  auszuschöpfen.

 

Bis das BMVg zu dieser Einsicht gelangt, werden bei den Versorgungsverfahren der NVA nach bisheriger Auffassung  des BMVg Entschädigungen in maximal 150 Fällen (von 470 Anträgen) der Berufs-Zeitsoldaten der NVA in Betracht kommen. Mit Stand vom 14.10.2003 will das BMVg  folgende Anträge mit folgenden Begründungen ablehnen:

 

81 Ablehnungen, für Witwen oder Nachkommen (Waisen) weil ohne Rechtsanspruch

136 Antragsteller sind an anderer Krankheit und nicht an malignen Tumor erkrankt

45 Antragsteller sind qualifiziert erkrankt, aber kein Radartechniker oder Unterstützer

31 Antragsteller haben keinen pathologisch-histologischen Befund vorgelegt

und wie viel Antragsteller, sind:

qualifiziert an Krebs erkrankte, wurden aber pauschal ausgeschlossenen

erkrankte NVA-Wehrpflichtige, wurden aber pauschal ausgeschlossenen

erkrankte NVA-Zivilbeschäftigte, wurden aber pauschal ausgeschlossenen

 

Alle NVA-Betroffenen und die hinterbliebenen Frauen und Kinder bereits verstorbener Kameraden sind gut beraten, wenn sie jetzt eben gerade nicht aufgeben und ihre Rechte vor den deutschen Sozialgerichten einfordern.

 

Sie haben, auch dank des Berichtes der Radarkommission, gute Aussichten Ihrer berechtigten Ansprüche, erfolgreiche durchsetzen zu können.

 

Für Hilfe, Beratung und Unterstützung, steht die Interessenvertretung NVA-Radar erreichbar unter

 

info@nva-radar.de

 

und

 

www.nva-radar.de

 

zur Verfügung.

 

 

 

tf201003